Informationen zur Bearbeitung von Personendaten in den Informationssystemen der ALV

In den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (ALV) werden Personendaten und andere für die Aufgaben der ALV und der öffentlichen Arbeitsvermittlung notwendige Informationen bearbeitet. Diese Seite gibt einen Überblick darüber, was unter Personendaten zu verstehen ist, wie diese bearbeitet werden und welche Behörden oder Personen darauf Zugriff haben. Ausserdem wird erläutert, welche Rechte Personen, deren Daten bearbeitet werden, in diesem Zusammenhang haben.

Was sind Personendaten?

Unter «Personendaten» sind alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Die Bearbeitung von Personendaten durch eine Behörde erfolgt immer auf Basis einer gesetzlichen Grundlage. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) (insbesondere Art. 96b ff.) und das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) (insbesondere Art. 33a ff.) bilden zusammen die gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Aufgaben der ALV und der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

Welche Informationssysteme werden durch die ALV betrieben?

Die ALV verwendet mehrere Informationssysteme (die Informationssysteme der ALV sind in Art. 83 Abs. 1bis AVIG aufgeführt):


Welche Rechte haben stellensuchende Personen?

Stellensuchende Personen haben das Recht, kostenlos und in verständlicher Form über die Verwendung ihrer Daten informiert zu werden. Ausserdem können sie verlangen, dass die über sie gespeicherten Daten berichtigt oder ergänzt werden.

Die in den von der ALV-Ausgleichsstelle betriebenen Informationssystemen gespeicherten Daten müssen nach ihrer letzten Bearbeitung fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Für Buchhaltungsdokumente beträgt diese Frist zehn Jahre. Die betroffenen Personen haben nicht die Möglichkeit, vor Ablauf dieser Aufbewahrungsfristen eine Löschung ihrer Daten zu verlangen, da einerseits die Fristen gesetzlich vorgegeben sind (die Aufbewahrungsfristen sind in Art. 125 AVIV festgelegt) und andererseits diese Daten zur Erstellung der Leistungsindikatoren für die Vollzugsbehörden benötigt werden.

Wer hat Zugriff auf die ALV-Informationssysteme?

Nur die gesetzlich vorgesehenen Stellen und Personen können auf die in den Informationssystemen der ALV enthaltenen Daten zugreifen (die Stellen und Personen, die Zugriff haben, sind in folgenden Artikeln erwähnt: Art. 96c AVIG und Art. 35 AVG; die Daten und Zugriffsrechte sind in der ALV-Informationssystemeverordnung (ALV-IsV) zu finden). 

Wem dürfen Personendaten bekannt gegeben werden?

Die Bekanntgabe von in den Informationssystemen enthaltenen Personendaten an andere Behörden (die Liste der betreffenden Behörden ist verfügbar in Art. 97a AVIG und Art. 34a AVG) ist möglich, allerdings nur unter gewissen im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen.

Ausserdem können Personendaten aus den ALV-Informationssystemen zu Forschungs- und Statistikzwecken oder für die Planung bekannt gegeben werden:

  • Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für die wissenschaftliche Forschung, bearbeiten (Datenbearbeitung durch Bundesorgane gemäss Art. 39 des Datenschutzgesetzes (DSG)).
  • Die Übermittlung von Daten an andere Forschungseinrichtungen ist von Fall zu Fall möglich, aber nur, sofern die betroffenen Personen der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt haben.

Für die Bearbeitung anonymisierter oder rein statistischer Daten ist keine Zustimmung erforderlich.

Auch für Befragungen oder Forschungsprojekte, die im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) oder der ALV-Ausgleichsstelle durchgeführt werden, braucht es keine Zustimmung, da es sich um gesetzlich vorgesehene Aufgaben handelt.

Wie wird die Sicherheit der Personendaten gewährleistet?

Die Sicherheit der in den Informationssystemen der ALV enthaltenen Personendaten wird durch technische und organisatorische Massnahmen gewährleistet, die den geltenden Normen und Qualitätsstandards entsprechen. Die Daten werden in der Schweiz bearbeitet und aufbewahrt.

Den betroffenen Personen wird empfohlen, ebenfalls einen Beitrag zur Sicherheit ihrer Personendaten zu leisten, indem sie ihren Benutzernamen und ihre Passwörter durch geeignete Massnahmen schützen.

An welche Stellen können sich Personen wenden, um Auskunft über ihre Personendaten zu erhalten?

Stellensuchende Personen können sich an ihr RAV wenden, sofern Daten betroffen sind, die beim RAV im Zusammenhang mit der Beratung oder Vermittlung bearbeitet werden. Für Auskünfte zu Daten, die die Arbeitslosenentschädigung betreffen, können sie sich an ihre Arbeitslosenkasse wenden.

Personen, die nicht mehr bei der ALV angemeldet sind und Auskünfte zu ihren gespeicherten Daten wünschen, können ihre Anfrage über folgende Adresse an die ALV-Ausgleichsstelle richten:

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung
Holzikofenweg 36
3003 Bern

Dem Antrag auf Auskunft bei der ALV-Ausgleichsstelle muss unbedingt die Kopie eines Identitätsnachweises (Identitätskarte oder Pass) beigefügt werden.

https://www.arbeit.swiss/content/secoalv/de/home/menue/stellensuchende/arbeitslos-was-tun-/informationen-zur-datenverarbeitung.html