Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen werden zur raschen und dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch arbeitsmarktliche Massnahmen unterstützt. Mit diesen Massnahmen können Sie
- Ihre Fachkenntnisse erweitern;
- neue Techniken und Methoden erlernen;
- Ihr berufliches Netzwerk ausbauen und neue Kontakte knüpfen.
Das breite Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen finden Sie in der Massnahmenliste.
Zudem gibt es für ältere Stellensuchende das neue Angebot «Supported Employment» für 50 plus.
Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) haben, erfüllen Sie grundsätzlich auch die Bedingungen zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Wenn Sie noch keinen Anspruch auf ALE haben – weil Sie zum Beispiel von Arbeitslosigkeit bedroht sind – können Sie unter Umständen dennoch mit Kursbeiträgen unterstützt werden. Auskunft dazu erteilt Ihnen das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).
Anmeldung für eine arbeitsmarktliche Massnahme
Ob eine arbeitsmarktliche Massnahme für die jeweilige Person angebracht und sinnvoll ist, entscheidet in der Regel das RAV. Versicherte Personen können aber jederzeit aus eigener Initiative bei Ihrem RAV ein Gesuch zur Teilnahme an einer Massnahme einreichen.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Arbeitsmarktliche Massnahmen (PDF, 187 kB, 02.04.2024). Bei Fragen können Sie sich an Ihr RAV wenden.