Die Arbeitslosenversicherung (ALV) hilft arbeitslosen Personen bei der Überbrückung von Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenentschädigung (ALE) bietet den Versicherten einen angemessenen finanziellen Ersatz für den durch Arbeitslosigkeit erlittenen Erwerbsausfall. Die Entschädigung wird von der zuständigen Arbeitslosenkasse an die Betroffenen ausbezahlt.
Weiterführende Informationen zu den untenstehenden Angaben finden Sie in den FAQ Arbeitslosenentschädigung.
Wer ist versichert?
Personen in einem Anstellungsverhältnis (unselbstständig Erwerbende) sind in der Regel ALV-beitragspflichtig und somit gegen die finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit versichert. Der Arbeitgeber zieht den ALV-Beitrag direkt vom Lohn ab und entrichtet diesen der AHV-Ausgleichskasse.
Personen, die keine Beiträge leisten, sind unter gewissen Umständen ebenfalls versichert (sogenannte „von der Erfüllung der Beitragszeit befreite Personen“).
Selbständigerwerbende Personen (gemäss AHV-Gesetz) sind nicht ALV-beitragspflichtig und erhalten somit keine Arbeitslosenentschädigung.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf ALE hat, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung mindestens zwölf Monate in der Schweiz angestellt war. Um den Anspruch geltend machen zu können, muss man:
- ganz oder teilweise arbeitslos sein (als «teilweise arbeitslos» gilt, wer eine Teilzeitstelle hat und eine Vollzeitstelle oder eine weitere Teilzeitstelle sucht);
- einen Ausfall von mindestens zwei Arbeitstagen und eine Lohneinbusse vorweisen können;
- den Wohnsitz in der Schweiz haben (Grenzgänger beziehen die ALE in der Regel im Wohnstaat);
- die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben. Zudem darf man weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV beziehen;
- innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung mindestens zwölf Monate Beitragszeit nachweisen können;
- vermittlungsfähig sein (d.h. bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine Arbeit anzunehmen);
- die Kontrollvorschriften des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) einhalten.
Dauer des Versicherungsschutzes
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) sieht für die maximale Bezugsdauer von ALE in der Regel eine 2-jährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug vor. Stichtag für den Beginn dieser Rahmenfrist ist der erste Tag, an dem die versicherte Person alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Je nach Voraussetzung variieren der Anspruch auf maximale Taggelder und die Dauer der Rahmenfrist.
Berechnung der Leistung
Als Basis für die Berechnung der Leistung gilt der sogenannte versicherte Verdienst. Dieser wird von der Arbeitslosenkasse aufgrund der Einkommen der letzten sechs oder – falls vorteilhafter – letzten 12 Monate festgelegt. Für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, gelten Pauschalansätze.
Aus dem versicherten Verdienst (effektiv oder pauschal) wird ein Taggeld berechnet. In folgenden Fällen beträgt das Taggeld 80% des versicherten Verdienstes:
- bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren
- wenn der versicherte Verdienst 3’797 Franken nicht übersteigt
- bei einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht
In allen übrigen Fällen liegen die Leistungen bei 70% des versicherten Verdienstes.
Die ALE wird von der zuständigen Arbeitslosenkasse an die versicherten Personen ausbezahlt.