In dieser Situation ist die Beantragung von KAE unter zwei Voraussetzungen möglich:
Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf behördliche Massnahmen (wie z. B. Zutrittsbeschränkungen in Restaurants) oder auf wirtschaftliche Gründe (bspw. auf den Nachfragerückgang infolge von Infizierungsängsten) zurückzuführen ist.
a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV)
Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Zutrittsbeschränkungen in Restaurants) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen (z. B. Erweiterung der Terrasse im Gastrobetrieb) vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.
b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.
In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit eine arbeitnehmende Person Anspruch auf KAE hat:
- das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG)
- der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG)
- die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)
- der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG)