Einreichen des Bewilligungsantrags bei der kantonalen Amtsstelle (KAST) durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss bei der KAST mindestens zehn Tage vor dem Datum, ab dem er die Entschädigung für die zur Ausbildung von Lernenden aufgewendeten Stunden in Anspruch nehmen will (bzw. drei Tage, wenn die Voranmeldefrist nur drei Tage beträgt), einen Bewilligungsantrag für die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner einreichen. Das entsprechende Formular «Bewilligungsantrag für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner» 10552d ist auf Seite eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung verfügbar.
Der Bewilligungsantrag kann wie folgt übermittelt werden:
- via eService, als Anhang zur Voranmeldung von Kurzarbeit;
- per Post oder per E-Mail.
Via eService kann das Formular nur zusammen mit der Voranmeldung für KAE übermittelt werden. Per Post oder E-Mail kann es entweder direkt zusammen mit der Voranmeldung oder separat während einer laufenden Bewilligung für Kurzarbeit eingereicht werden.
Auf der Voranmeldung von Kurzarbeit schliesst der Arbeitgeber die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bei der Gesamtzahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden ein, auch wenn er sich dafür entscheidet, für seine Berufsbildnerinnen und Berufsbildner vorerst keine Kurzarbeit einzuführen.
Einreichen der für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden bei der Arbeitslosenkasse: Bewilligt die KAST den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern für die zur Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden den Bezug von KAE, rechnet der Arbeitgeber die entsprechenden Stunden mit seiner ordentlichen Abrechnung als wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden ab.
Dafür zählt er die entsprechenden Stunden im Formular «Stammdaten Mitarbeitende» 1042Bd explizit nicht zur gearbeiteten Arbeitszeit und rechnet sie im Feld «Ist-Zeit» nicht mit ein. Im Formular «Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden» schliesst er die für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden als Ausfallstunden mit ein und auf dem Formular «Rapport für Berufsbildner/innen» 1042Fd deklariert er diese zusätzlich separat. Beide Formulare lässt er von den betreffenden Mitarbeitenden unterschreiben.
Weitere Schritte: Die für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden sind in der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle separat auszuweisen.
Die Arbeitslosenkasse entschädigt für die Betreuungsstunden nach Abzug der Karenzzeit 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls. Der Betrieb ist jedoch verpflichtet, den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern für die Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten und die für die Ausbildung der Lernenden aufgewendet werden, den Lohn gemäss Arbeitsvertrag auszuzahlen (= 100 % des Lohnes).