KAE Normalfall

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Broschüre: Kurzarbeitsentschädigung (PDF, 154 kB, 25.01.2024)

 
 
 
 


KAE - das Wichtigste zuerst ...

Voranmeldung

  • Für die Voranmeldung von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren.  
  • Es ist eine Voranmeldefrist (in der Regel 10 Tage) einzuhalten.
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt bis zu 3 Monate.

Antrag und Abrechnung

  • Für die Abrechnung von KAE kommt das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung.
  • Die Abrechnungen für Abrechnungsperioden ab 2023 können via eService oder Formulare abgewickelt werden.
  • Es gilt eine Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) von 1 Arbeitstag pro Monat. 
  • Die Höchstdauer für den Bezug von KAE beträgt 12 Monate pro zweijähriger Rahmenfrist. 
  • Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist max. 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% geltend machen. 
  • Mehrstunden werden in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden.

Siehe auch Infografik auf dieser Seite!

 


eServices und Formulare


FAQ

Allgemeine Fragen


Anspruchsberechtigung


Prozess / Abwicklung


Leistungen / Lohnzahlungen


Weiterführende Informationen und Kontakte

Die zuständige Kantonale Amtstelle (KAST) kann Ihnen alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Voranmeldung und Anspruch auf KAE beantworten. Für spezifische Fragen zu den KAE-Leistungen und -Abrechnungen ist die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse zuständig.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
B_Prozess Web DE ab April 23
https://www.arbeit.swiss/content/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeitsentschaedigung/KAE-normal.html