Insolvenzentschädigung

Die Insolvenzentschädigung (IE) deckt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers offene Lohnforderungen der Arbeitnehmenden. Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht grundsätzlich nur für geleistete Arbeit.
 

Anspruchsberechtigung

Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben Anspruch auf IE, wenn ...

  • gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird
  • der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung kein Gläubiger bereit erklärt, die Kosten vorzuschiessen
  • sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
  • die provisorische Nachlassstundung gewährt worden ist
  • der richterliche Konkursaufschub gewährt worden ist

Keinen Anspruch auf IE haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgebend beeinflussen können, sowie der/die mitarbeitende Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin.
 

Antrag auf IE

Ein Antrag auf Insolvenzentschädigung ist von jedem Arbeitnehmenden einzeln an die zuständige öffentliche Arbeitslosenkasse (am Firmensitz) zu stellen.

Formular für den Antrag:
Antrag auf Insolvenzentschädigung (PDF, 388 kB, 22.04.2024)

Der Antrag auf Insolvenzentschädigung muss spätestens 60 Tage nach

  • der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB,
  • der Veröffentlichung der provisorischen oder definitiven Nachlassstundung im SHAB,
  • der Veröffentlichung des richterlichen Konkursaufschubs im SHAB,
  • dem Pfändungsvollzug bzw. dem Tag nach der Zustellung der Pfändungsurkunde,
  • der Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 Abs. 2 SchKG (im Falle der offensichtlichen Überschuldung)

… erfolgen.
 

Leistungen der IE

Die IE deckt offene Lohnforderungen für ein Arbeitsverhältnis für maximal vier Monate zu 100%. Auch ein allfälliger 13. Monatslohn oder eine Gratifikation, Ferien oder Feiertagsentschädigungen werden anteilsmässig berücksichtigt. Maximal wird jedoch höchstens ein Lohn von CHF 12‘350 pro Monat entschädigt.
 

Informationen zur IE

Weitere grundlegende Informationen finden Sie im Leitfaden:
Insolvenzentschädigung (PDF, 74 kB, 01.07.2024)

Spezifische Fragen zur IE kann Ihnen die zuständige öffentliche Arbeitslosenkasse beantworten.

https://www.arbeit.swiss/content/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/insolvenz1.html