Die nachfolgenden Beispiele dienen einzig der Veranschaulichung und sind stark vereinfacht. Ob ein Anspruch auf KAE besteht, wird in jedem Einzelfall anhand der vom betroffenen Betrieb im Rahmen der Voranmeldung von Kurzarbeit zu liefernden, detaillierten Angaben geprüft. Die Bewilligung wird erteilt, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Beispiel 1:
Das Unternehmen A stellt seit mehreren Generationen Schokoladenprodukte her. Rund 45 % des Jahresumsatzes stammen aus dem Export in die USA, v. a. über Feinkosthändler, Delikatessläden und Onlineversand. Die USA gelten für das Unternehmen als strategisch wachstumsstarker Markt mit zahlungskräftiger Kundschaft. Die US-Importeure beabsichtigen, die Zölle in Form von Preiserhöhungen auf die Endkunden abzuwälzen und befürchten daher einen Absatzeinbruch. Deshalb haben sie für das kommende Quartal die Bestellungen um 30% reduziert, was sich in den aktuellen Auftragsbeständen des Unternehmen A widerspiegelt. Die kantonale Behörde prüft die mit der Voranmeldung eingereichten Unterlagen. Das Unternehmen A gehört zu einer Branche, welche direkt von den Zöllen betroffen ist. Weil der Arbeitsausfall somit direkt mit den neu erhobenen US-Zöllen in Zusammenhang steht und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Bewilligung zur KAE erteilt.
Beispiel 2:
Firma B ist auf die Herstellung hochpräziser Drehteile und mechanischer Komponenten für den Maschinenbau spezialisiert. Das Unternehmen exportiert nicht in die USA. Zu ihren Hauptkunden zählen jedoch grössere deutsche und französische Maschinenbauunternehmen, welche die von Firma B gelieferten Komponenten in Industrieanlagen einsetzen, die wiederum in die USA exportiert werden. Zudem beliefert Firma B kleinere Kunden in Finnland und Dänemark, welche industrielle Elektromotoren herstellen. Diese werden wiederum nach Deutschland und Frankreich exportiert, wo sie von den dortigen Maschinenbauunternehmen eingesetzt werden, welche ihre Anlagen in die USA liefern.Die USA sind der grösste Absatzmarkt für die europäischen Maschinenhersteller, an welche Firma B ihre Zwischenprodukte liefert. Auf Importe von Maschinen aus Deutschland und Frankreich erheben die USA Zölle von 10%. Die europäischen Abnehmer haben ihre letzten in Aussicht gestellten Bestellmengen bei der Firma B deshalb nicht abgerufen. Stattdessen wollen sie künftig nur noch «just-in-time» produzieren, um sich der rückläufigen Nachfrage aus den USA laufend anpassen zu können. Aufgrund der Stornierung erleidet Firma B nun einen Arbeitsausfall und rechnet auch in den kommenden Monaten mit rückläufigen Aufträgen. Die Unternehmung B ist somit indirekt von den US-Zöllen betroffen, welche ihr einen Arbeitsausfall verursachen. Weil auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Bewilligung zur KAE erteilt.
Beispiel 3:
Die Unternehmung C ist ein Pharmaunternehmen, welches auf die Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln für seltene Stoffwechselkrankheiten spezialisiert ist. Das Unternehmen exportiert rund 40 % seiner Produktion direkt in die USA. Zu den Abnehmern gehören Kliniken, Apothekenketten und Grosshändler in den USA, mit denen langfristige Lieferverträge bestehen. Pharmaprodukte sind von den neuen US-Zöllen ausgenommen. Dennoch verzeichnet die Firma in den letzten Monaten einen Auftragsrückgang, welcher auf das Auslaufen des Patentschutzes eines von ihr vertriebenen Medikaments zurückzuführen ist. Der dadurch verschärfte Konkurrenzkampf war für die Unternehmung vorhersehbar, da sie wusste, wann der Patentschutz auslaufen würde. Somit gehört ein darauf zurückzuführender Arbeitsausfall zum normalen Betriebsrisiko, weshalb die kantonale Behörde den Anspruch auf KAE ablehnt.