Schlechtwetterentschädigung

Mit der Schlechtwetterentschädigung (SWE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern einen Teil des Verdienstausfalls, der zwingend infolge schlechter Witterung entstanden ist. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.

Broschüre: Schlechtwetterentschädigung (PDF, 113 kB, 27.04.2023)

In den folgenden Erwerbszweigen kann SWE ausgerichtet werden (AVIV, Art. 65):

  • Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe
  • Sand- und Kiesgewinnung
  • Geleise- und Freileitungsbau
  • Landschaftsgartenbau
  • Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig ei­nes landwirtschaftlichen Betriebes sind
  • Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei
  • Berufsfischerei
  • Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden
  • Sägerei

Ausserdem können die Arbeitnehmenden reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüse­baubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden kön­nen.


Anspruchsberechtigung

Einen Anspruch auf SWE kann der Arbeitgeber für Arbeitnehmende geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, die …

  • keinen bestimmbaren Ausfall erleiden oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist
  • temporär angestellt sind
  • mit der wetterbedingten Einstellung der Arbeit nicht einverstanden sind
  • von einer fremden Firma zugemietet worden sind

Zudem können weder Personen, die in einer arbeitgeberähnlichen Funktion angestellt sind (z. B. Geschäftsführer), noch der/die mitarbeitende Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin eines Arbeitgebers Leistungen der SWE beanspruchen.


Antrag auf SWE

Die Geltendmachung von SWE muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser muss bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (KAST) eine Meldung einreichen (spätestens bis zum 5. Tag des folgenden Kalendermonats). Mit dieser Meldung wird auch die Arbeitslosenkasse gewählt.

Sind mehrere Baustellen betroffen, ist für jede einzelne monatlich ein separates Formular einzureichen. Zuständig ist die KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet.

Die KAST überprüft anhand eines meteorologischen Kalenders oder anderer geeigneter Unterlagen, ob die Arbeitsausfälle tatsächlich auf schlechte Witterung zurückzuführen sind.

Sofern die KAST die SWE grundsätzlich bewilligt, muss der Arbeitgeber die weitere Geltendmachung bei der gewählten Arbeitslosenkasse vornehmen. Diese überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet bei Gutheissung anschliessend die SWE.


Leistungen der SWE

Die nach Ablauf einer Karenzzeit ausgerichtete Entschädigung entspricht 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls, der aufgrund der Witterungsverhältnisse entstanden ist.

Die ALV vergütet bei der SWE auch die Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service Broschüren und Abrechnungsformulare). Der Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt 6.4%.
 

Formulare für SWE

Hier finden Sie sämtliche Formulare für SWE.
 

Informationen zur SWE

Die KAST kann Ihnen spezifische Fragen bezüglich Formularen, Meldung und Betriebsabteilungen beantworten. Für spezifische Fragen zu den Leistungen und Berechnungen ist die gewählte Arbeitslosenkasse zuständig.

https://www.arbeit.swiss/content/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/schlechtwetter1.html