Rückkehr in die EU/EFTA

Sie kehren in Ihr Heimatland zurück, nachdem Sie in der Schweiz gearbeitet haben? Mehrere Länder der EU haben Rückkehrhilfeprogramme erarbeitet.

Kontaktieren Sie die konsularische Vertretung Ihres Herkunftslandes, um Informationen über die Rückkehr zu erhalten.

Wichtig für die Rückkehr in den EU/EFTA-Raum

Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, haben Sie die Möglichkeit, im Ausland Arbeit zu suchen und weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen (sog. Leistungsexport). Dies ist jedoch höchstens für eine Dauer von drei Monaten möglich und nur in einem EU/EFTA-Staat. Dazu müssen Sie noch vor Ihrer Rückkehr bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einen Leistungsexport beantragen. Sofern die Voraussetzungen für einen Leistungsexport erfüllt sind, wird das RAV Ihnen das Formular PD U2 ausstellen.

Formular U2 − Portable Documents (PD, tragbare Dokumente)
Bewilligung des Erhalts von Leistungen bei Arbeitslosigkeit während der Arbeitssuche in einem anderen Land.

Das Formular PD U2 wird vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ausgestellt.

Weitere Informationen zum Formular PD U2 finden Sie hier (PDF, 113 kB, 26.09.2017).

Formular U1 − Portable Documents (PD, tragbare Dokumente)
Bescheinigung der Versicherungszeiten, die bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind.

In der Schweiz wird das Formular von einer Arbeitslosenkasse ausgestellt.

Weitere Informationen zum Formular PD U1 finden Sie hier (PDF, 117 kB, 26.09.2017).

Um Ihren Antrag bearbeiten zu können, benötigt die Arbeitslosenkasse von Ihnen die folgenden Angaben:

https://www.arbeit.swiss/content/secoalv/de/home/menue/stellensuchende/rueckkehr/rueckkehr-in-die-eu-efta.html