Definition
Als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger wird eine Person bezeichnet, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Sozialversicherungen
Grundsätzlich sind Grenzgänger, bzw. Grenzgängerinnen im Beschäftigungsstaat sozialversichert.Wenn jedoch Arbeitnehmende, die für denselben Arbeitgeber in zwei oder mehr Staaten tätig sind, mindestens 25 % ihrer Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausüben, müssen Sie vom Arbeitgeber den Sozialversicherungen gemäss den Rechtsvorschriften des Wohnstaats unterstellt werden. Wer weniger als 25 % im Wohnstaat erwerbstätig ist, wird den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Zur Sozialversicherung gehören in der Regel: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Erwerbsersatz, Mutter-/Vaterschaft, Familienleistungen.
Arbeitsbewilligung für Grenzgängerin bzw. Grenzgänger in der Schweiz
Damit man als Grenzgängerin bzw. als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten darf, bedingt es einer Grenzgänger-Bewilligung EU/EFTA. Diese muss bei den zuständigen kantonalen Behörden (meist Migrationsämter) unter Vorlage eines Arbeitsvertrages oder einer Verpflichtungserklärung bei einem verbindlichen Arbeitsangebot sowie eines Identitätsausweises oder eines gültigen Passes vom Arbeitgeber beantragt werden.
Drittstaatsangehörige Grenzgänger müssen im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels in einem der Nachbarländer der Schweiz sein und mindestens 6 Monate in der Grenzzone wohnhaft sein. Für Drittstaatsangehörige kommen Art. 35 und 39 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) zur Anwendung (SR 142.20 (admin.ch)). Ein wichtiges Erfordernis bei der Prüfung von Grenzgängergesuchen für Drittstaatsangehörige ist die Beachtung der arbeitsmarktlichen Vorschriften (Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, Arbeits- und Lohnbedingungen, 18-23 AIG (siehe Weisungen AIG).
Der Antrag für die Arbeitsbewilligung muss in jedem Fall vor dem Arbeitsantritt eingereicht werden. Die Grenzgängerbewilligung G, EU/EFTA wird für unselbstständige wie selbstständig erwerbende Grenzgänger ausgestellt. Bei Selbstständigen muss die Selbstständigkeit bereits bei der Einreichung des Gesuchs nachgewiesen werden. Die dafür benötigten Unterlagen sind auf den Gesuchsformularen der kantonalen Migrationsämter ersichtlich.
Die Gültigkeit gilt, sofern das Anstellungsverhältnis weniger als ein Jahr dauert, für die Dauer des Arbeits- oder Einsatzvertrages. Die Bewilligung wird in der Regel bei einer Weiterbeschäftigung verlängert. Befristete Arbeitsverhältnisse von mind. einem Jahr erhalten eine Bewilligung für 5 Jahre. Der Arbeitgeber wird in der Grenzgängerbewilligung eingetragen.
Bei Änderungen sind die zuständigen Behörden zu informieren (Personalien, Wohnsitz- und Stellenwechsel etc.). Grenzgänger/innen müssen mindestens einmal pro Woche an den ausländischen Wohnort zurückkehren.
Grenzgänger/innen, die unter der Woche in der Schweiz wohnen, melden sich bei der Einwohner-Gemeinde in der Schweiz als Wochenaufenthalter/in an.
Detaillierte Informationen geben die zuständigen kantonalen Migrationsämter, die für die Erteilung oder Verlängerung der Bewilligungen zuständig sind.
Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden (admin.ch)
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