Definition
Als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger wird eine Person bezeichnet, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal pro Woche zurückkehrt.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die während der Woche in der Schweiz bleiben, müssen sich bei der Gemeinde ihres Aufenthaltsortes anmelden.
Um als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger in der Schweiz arbeiten zu können, benötigen Sie eine Grenzgänger-Bewilligung. Dieser Antrag erfolgt auf Grundlage eines Arbeitsvertrags und eines Identitätsausweises.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten müssen seit mindestens sechs Monaten im Grenzgebiet wohnen und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen.
Die Bewilligung gilt für die Dauer des Vertrags (maximal fünf Jahre) und muss bei Bedarf erneuert werden. Wichtige Änderungen (Job, Wohnort) müssen den Behörden gemeldet werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an die kantonalen Migrationsbehörden.
Sozialversicherungen
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unterliegen grundsätzlich dem schweizerischen Sozialversicherungssystem (AHV/IV/EO, Unfallversicherung usw.). Sie müssen zudem jede Änderung ihrer Situation (Beschäftigung, Wohnort usw.) melden.
Wenn eine Person in mehreren Staaten arbeitet (z. B. in der Schweiz und in einem anderen EU-/EFTA-Land), muss sie bei der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzlandes ein A1-Formular beantragen. Dieses Dokument legt fest, in welchem Land sie Beiträge zu entrichten hat, dies unter anderem auf der Grundlage ihres Wohnsitzes und der Aufteilung ihrer Tätigkeit.
Krankenversicherung
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind verpflichtet, ab Beginn ihres Arbeitsvertrags eine Versicherung abzuschliessen. Sie haben drei Monate Zeit, einer Schweizer Krankenkasse beizutreten.
Die Schweiz handelte jedoch mit den Nachbarländern (Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien) Sonderabkommen aus, die es EU-Bürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in diesen Ländern ermöglichen, sich in ihrem Wohnsitzland zu versichern (Optionsrecht).
Betroffene, die sich nicht in der Schweiz versichern möchten, müssen innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie arbeiten, einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
Die Versicherungspflicht endet mit dem Arbeitsvertrag.
Homeoffice für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Die Schweiz und einige EU-/EFTA-Staaten unterzeichneten ein multilaterales Abkommen, das von den regulären Unterstellungsregeln abweicht, um Homeoffice über den 30. Juni 2023 hinaus im Interesse der betroffenen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu erleichtern.